Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen »pro Klingenthal – meine Stadt e.V.«
Er hat seinen Sitz in Klingenthal und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Auerbach unter VR 31088 eingetragen.

§ 2 Zweck
1. Der Verein pro Klingenthal e.V. bezweckt die Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern parteiübergreifend, bei der politischen Willensbildung des Volkes auf kommunaler Ebene. Er unterstützt Mitglieder des Vereins bei ihrer aktiven Teilnahme an Wahlen und  daraus resultierend die Wahrung und Durchsetzung, der dem Allgemeinwohl dienenden Interessen der Bürger und der Stadt Klingenthal.
2. Sämtliche Einkünfte des Vereins sind nur zur Erfüllung dieses Zwecks zu verwenden. Die Ansammlung von Vermögen für andere Zwecke ist nicht gestattet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung.
3. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zur Verfassung des Freistaates Sachsen.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden: natürliche Personen, die sich zur vorliegenden Satzung bekennen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vereins erworben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
d) durch Auflösung des Vereins
4. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
5. Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden, wer gegen die Satzung und gegen das Ansehen des Vereins auf grobe Art und Weise verstößt.
6. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Zuvor ist der Betroffene zu hören. Der Betroffene kann gegen diese Entscheidung die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig per Beschluss entscheidet.

§ 4 Beiträge, Geschäftsjahr
Die Regelung der Beiträge erfolgt in einer gesonderten Beitragsordnung.
Zahlt ein Mitglied nach zweimaliger Aufforderung und angemessener Friststellung den Mitgliedsbeitrag nicht, ruht sein Stimmrecht. Nach 2 Jahren erlischt die Mitgliedschaft. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal pro Jahr durch einfachen Brief einberufen. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen, in begründeten Eilfällen mindestens zehn Tage.  Der Vorstand ist berechtigt und auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Den Tagungsort der ordentlichen Mitgliederversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung legt der Vorstand nach Bedarf fest.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller gemäß der Satzung stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig, wird mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Versammlung einberufen, die dann  ohne Rücksicht auf Anzahl der stimmberechtigten Anwesenden beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Festlegungen von Richtlinien für die Arbeit des Vereins zur Erfüllung des Vereinszwecks,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Satzungsänderungen,
d) Festlegung der Beitragsordnung.
e) Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung kann einem Vorstandsmitglied mit zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder das Vertrauen entziehen. Es ist ein Nachfolger innerhalb von vier Wochen zu wählen.
3. Anträge der Mitglieder, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind zwei Wochen zuvor dem Vorstand zuzuleiten. Darüber hinaus können in der Mitgliederversammlung Anträge gestellt werden, über deren Behandlung in gleicher Sitzung die Anwesenden abstimmen.
4. Über den Inhalt der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einen Schatzmeister und einen Schriftführer.
2. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, die Stellvertreter nur zu zweit gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
4. Der Vorstand beruft die Sitzung des Vereins ein.
5. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder bestimmte Aufgaben übertragen und zeitweilige Arbeitsausschüsse bilden.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

1. Wahlen erfolgen in der Regel geheim. Sie werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang statt. Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von drei Jahren statt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer erneuten satzungsgemäßen Vorstandswahl im Amt.
2. Die Vorstandsmitglieder werden durch Einzelwahl in den Vorstand gewählt. Der Vorstand konstituiert sich.
3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit in der Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Die Abstimmung erfolgt offen. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Stimmen kann eine geheime oder namentliche Abstimmung erfolgen.

§ 9 Verfahren bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
Soweit der Verein sich an den Kommunalwahlen beteiligt, können in den Wahlvorschlägen nur diejenigen Kandidaten aufgenommen werden, die in einer Mitgliederversammlung des Vereins in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit zeitgerecht vor den Kommunalwahlen gewählt wurden.

§ 10 Satzungsänderungen
Beschlüsse zu Satzungsänderungen können nur mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Anträge hierzu müssen beim Vorstand zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßnahmen müssen vom Vorstand umgesetzt werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu müssen mindestens drei Viertel der satzungsgemäßen Stimmen anwesend sein und den Beschluss mit zwei Dritteln Mehrheit fassen. Im Falle der Auflösung fällt das nach Begleichen aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen des Vereins, einem gemeinnützigen Zweck in Klingenthal zu, der durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen ist. Es gilt § 5 Nr. 4 S. 2.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. November 2008 in Kraft.